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31.03.2022 | Lesezeit: 3 min

Jetzt können Härtefallgesuche für die 2. Jahreshälfte 2021 eingereicht werden

Der Regierungsrat hat die revidierte Verordnung über die Härtefallmassnahmen verabschiedet. Ab dem 30. März 2022 können für die zweite Jahreshälfte 2021 Gesuche eingereicht werden. Der Luzerner Kantonsrat ist dem Antrag der Regierung an der Märzsession gefolgt und hat für die Härtefall-Unterstützung im zweiten Halbjahr 2021 weitere Mittel bewilligt.

Aufgrund der Coronapandemie erlitten zahlreiche Luzerner Unternehmen grosse Einbussen. Für den Zeitraum zwischen Januar 2020 und Juni 2021 konnten Betriebe im Kanton Luzern Härtefallgelder beantragen. Knapp 1900 Unternehmen haben von der öffentlichen Hand bisher rund 250 Millionen Franken A-fonds-perdu-Beiträge erhalten. Einzelne Branchen oder Branchenteile waren und sind trotz bereits erfolgter Unterstützung allerdings nach wie vor von Corona-bedingten Einbussen betroffen. Für diese Unternehmen sollen die Härtefallmassnahmen auch für das 2. Halbjahr 2021 und für das 1. Halbjahr 2022 weitergeführt werden. Für die Erarbeitung der zusätzlichen Unterstützung hat der Luzerner Regierungsrat Unternehmen, Wirtschaftsverbände und Sozialpartner einbezogen. Für die Unterstützung stehen dem Kanton Luzern für den Zeitraum der zweiten Jahreshälfte 2021 nun die gesamte Bundesratsreserve von insgesamt rund 20 Millionen Franken sowie weitere bereits gesprochene Mittel zur Verfügung. Die angepasste Verordnung über Härtefallmassnahmen für Luzerner Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie tritt am Donnerstag, 30. März 2022, in Kraft.

Auch neue Gesuche sind möglich
Anspruchsberechtigt ist, wer die geltenden Kriterien für ein Härtefallgesuch (insbesondere 40 Prozent Umsatzeinbusse im Jahr 2020 im Vergleich zu 2018/19 oder behördliche Schliessung) erfüllt. Unterstützt werden kann, wer mit der bereits erhaltenen Unterstützung die Höchstgrenze noch nicht erreicht hat. Ausnahmen zur Höchstgrenze sind dann möglich, wenn Betriebe existenziell bedroht sind. Die Unternehmen müssen dem Gesuch ihren Jahresabschluss 2021 und einen Halbjahresabschluss (oder ein vergleichbares Dokument) beilegen, damit die ungedeckten Kosten auf ein halbes Jahr berechnet werden können. Auch neue Gesuchstellende können finanzielle Mittel im Rahmen der neuen Verordnung beanspruchen. Die Unterstützung erfolgt in Form von nichtrückzahlbaren Beträgen. Ausgeschlossen sind Unternehmen, welche in ihrem Jahresabschluss 2021 einen Gewinn ausweisen.

Die Frist für die Eingabe dauert einen Monat
Ab Mittwoch, dem 30. März 2022, können unter diesem Link Gesuche erfasst werden. Die Frist für die Einreichung eines Gesuches betreffend des zweiten Halbjahres 2021 dauert vom 30. März bis am 30. April 2022. Die Gesuche werden gesammelt bearbeitet und dann wiederum von einer vom Regierungsrat eingesetzten Expertengruppe entschieden. Die Unterstützung für den Zeitraum des erstens Halbjahres 2022 wird gemäss dem gleichen Schema erfolgen. Gesuche dazu sind ab August 2022 möglich. Fragen zur Härtefallunterstützung können weiterhin via E-Mail an haertefall@lu.ch gestellt werden.

Kanton Luzern

 

 

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